Satzung des Synthese e.V.
Artikel 1 – Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Synthese e.V.“
Er hat seinen Sitz in Freiburg im Breisgau und ist dort im Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen.
Artikel 2 – Zweck und Ziel
(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2)
Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, der Volksbildung und der internationalen Verständigung, insbesondere mit den Ländern Osteuropas. Dieser Zweck soll durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
a) Verbreitung von geistigen, ganzheitlichen und naturgemäßen Heil- und Lebensweisen durch Seminare, Vorträge und Beratung im In- und Ausland sowie durch engen nationalen und internationalen Austausch mit Gruppen und Gemeinschaften, die ähnliche Ziele verfolgen.
b) Schaffung und Unterstützung von Seminar- und Behandlungszentren im In- und Ausland.
c) Förderung, Übersetzung und Verbreitung geeigneter Literatur.
d) Finanzielle Unterstützung von als gemeinnützig anerkannten Körperschaften, die im Sinne einer ganzheitlichen Lebens- und Heilweise tätig sind.
e) Zusammenarbeit mit Ärztinnen, Heilpraktikerinnen und Psychotherapeut*innen, um das gegenseitige Verständnis und die Kooperation unterschiedlicher Heilungsansätze zu fördern und die Erprobung ganzheitlich-therapeutischer Methoden im außerklinischen Bereich zu unterstützen.
f) Veranstaltung internationaler Zusammenkünfte, Seminare und Konferenzen.
g) Geld- und Sachspenden an Gruppen in Osteuropa, die sich für ganzheitliches und naturgemäßes Heilen im Sinne dieser Satzung einsetzen.
Artikel 3 – Mitgliedschaft
(1)
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, unabhängig von Herkunft, Religion oder Nationalität, die Zweck und Ziel des Vereins gemäß Artikel 2 anerkennt und unterstützt. Die Mitgliedschaft beginnt mit einer schriftlichen Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2)
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Tod des Mitglieds,
b) schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand,
c) Ausschluss, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Interessen des Vereins schädigt oder wenn ein Beitragsrückstand von zwei Jahren besteht.
Artikel 4 – Beiträge und Finanzwesen
(1)
Die Unkosten des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge und Spenden gedeckt.
Zeichnungsberechtigt sind die/der 1. Vorsitzende, die/der 2. Vorsitzende und die/der Schatzmeister*in.
Der Vorstand ist verpflichtet, in alle im Namen des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass der Verein nur mit seinem Gemeinschaftsvermögen haftet. Ein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)
Die Mitglieder zahlen einen Beitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.
Artikel 5 – Vereinsorgane
a) der Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung
Artikel 6 – Vorstand und erweiterter Vorstand
(1)
Der Vorstand besteht aus der/dem 1. und 2. Vorsitzenden, der/dem Schatzmeister*in sowie bis zu zwei weiteren gleichberechtigten Mitgliedern.
Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand gemäß § 26 BGB vertreten.
Beide Vorsitzenden sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt.
Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder, bereitet die Mitgliederversammlungen vor und beruft sie ein.
Er kann Vereinsmitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Handlungen jeder Art bevollmächtigen.
Über alle Sitzungen des Vorstands, des erweiterten Vorstands und der Mitgliederversammlung werden Protokolle angefertigt, die vom Vorstand unterzeichnet werden.
(3)
Die/der Schatzmeister*in verwaltet die Kasse und führt ordnungsgemäß Buch über Einnahmen und Ausgaben.
Sie/er nimmt Zahlungen für den Verein gegen alleinige Quittung entgegen und legt der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.
Artikel 7 – Mitgliederversammlung
(1)
Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Alle Mitglieder sind mindestens einen Monat vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
Die Einladung kann auch in elektronischer Form per E-Mail erfolgen.
(2)
Der Vorstand hat außerdem eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dies verlangen.
(3)
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die im Gesetz und in dieser Satzung festgelegten Aufgaben, insbesondere:
-
die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands, des Jahresabschlusses und des Haushaltsplans der/des Schatzmeister*in,
-
die Entlastung des Vorstands und der/des Schatzmeister*in,
-
die Wahl des Vorstands,
-
Satzungsänderungen,
-
die Auflösung des Vereins,
-
die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags.
(4)
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder anwesend sind. Als anwesend gilt auch eine virtuelle Teilnahme an der Sitzung. Im Protokoll ist zu vermerken, wer virtuell und wer in Präsenz teilnimmt. Wenn ein Mitglied verhindert ist, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, ist Briefwahl möglich. Das Mitglied kann auch sein Stimmrecht schriftlich auf ein anwesendes Mitglied übertragen.
